Wenn auch Sie zu den Arbeitnehmern gehören, die am Ende des Jahres noch Urlaubstage übrig haben, sollten Sie rasch reagieren. Was Sie in diesem Fall tun sollten und wann eine Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr möglich ist beziehungsweise welche Ansprüche und Rechte Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, erklären wir in diesem Artikel.

Bis wann muss ich den Urlaub einlösen?

In Deutschland ist Ihr Urlaubsanspruch durch das Bundesurlaubsgesetz klar geregelt. Es besagt, dass Sie bei einer Sechstagewoche 24 Tage und bei einer Fünftagewoche 20 Tage pro Jahr freinehmen können. Den vollen Urlaubsanspruch erhalten Sie erstmals nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Danach gilt das Kalenderjahr auch als Urlaubsjahr. Haben Sie zum Jahresende noch nicht genommene Urlaubstage, sollten Sie rasch freie Tage vereinbaren, um den Urlaubsanspruch nicht zu verlieren. Laut Gesetz ist der Jahresurlaub nämlich bis zum 31. Dezember zu verbrauchen. Können Sie wichtige Gründe anführen, die dagegen sprechen, ist eine Übertragung des Resturlaubs in das Folgejahr möglich.

In welchen Fällen ist eine Urlaubsübertragung möglich?

Prinzipiell sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Urlaub innerhalb eines Jahres beanspruchen. Der Resturlaub verfällt nicht, wenn wichtige betriebliche Gründe Sie daran hindern freizunehmen. Dazu zählt zum Beispiel eine Urlaubssperre, die ein Chef Beschäftigten auferlegen kann. Auch bei vorhandenen Überstunden können Sie Ihren Urlaubsanspruch auf das Folgejahr übertragen. Dann sind diese Tage jedoch bis spätestens zum 31. März zu verbrauchen. Bedenken Sie auch, dass ab dem 1. Januar ein neuer Jahresurlaub hinzukommt, der wiederum bis zum Jahresende zu nehmen ist. Ein Sonderfall sind Probezeiten. Können Sie während einer sechsmonatigen Testphase die Urlaubstage nicht verbrauchen und werden danach weiter beschäftigt, ist der Urlaub aus der Probezeit bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu nehmen.

Gibt es einen finanziellen Ausgleich für nicht verbrauchte Urlaubstage?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht keine Möglichkeit der Auszahlung für nicht genommenen Urlaub vor. Ihre Urlaubstage verfallen also, wenn Sie nicht auf die Fristen achten. Eine Ausnahme besteht bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Nach einer Kündigung ist es möglich, Ihren Resturlaub zu nehmen oder sich diesen auszahlen zu lassen. Für die Berechnung ist das Kündigungsdatum ausschlaggebend. Verlassen Sie das Unternehmen vor dem 30. Juni, bekommen Sie pro Monat ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Bei Kündigungen in der zweiten Jahreshälfte gilt der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub pro Kalenderjahr als Richtwert.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit?

Wenn Sie wegen einer Erkrankung über längere Zeit nicht arbeiten können, wird Ihr Urlaubsanspruch ebenfalls in das Folgejahr übertragen. Dabei gilt, ähnlich wie bei betrieblichen Gründen, der 31. März als Frist für den Verbrauch. Sollten Sie monatelang krank sein und in den ersten Monaten des Jahres arbeitsunfähig sein, dürfen Sie Ihre Ansprüche zeitnah nach Ihrer Genesung verbrauchen. Auch für Langzeiterkrankte heißt das, dass sie ihren Urlaub nach Wiederantritt des Jobs im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Kündigung?

Egal ob Sie selbst aus einer Firma austreten oder das Unternehmen eine Kündigung ausspricht, auf Ihren Resturlaub müssen Sie in beiden Fällen nicht verzichten. Welche Regelungen das Arbeitsgesetz in Bezug auf Ihren Resturlaub vorsieht, erfahren Sie in unserem Artikel „Urlaubsanspruch bei Kündigung – so viel steht Ihnen zu“.

Lassen Sie Ihren Urlaub nicht verfallen

Ihr Urlaub soll zur Erholung dienen. Nehmen Sie also die freien Tage innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch. Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche. Nutzen Sie die Zeit z.B. für eine kurze Auszeit und tanken Sie neue Energie. Die Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. Inspiration für Ihre freien Tagen finden Sie hier.

Wie sind Ihre Erfahrungen mit übriggebliebenen Urlaubstagen? Wann nehmen Sie Ihren Resturlaub? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!


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